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                             | Rechtliches:
  1. Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des BR  neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, sehr  wichtige Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll  auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen  zu können, sind spezielle Kenntnisse der BR - Mitglieder notwendig. Jeder  Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassen vorzubereiten und ist aus  diesem Grunde verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse  anzueignen ( BAG vom 21. 04. 1983 - 6 ABR 70 / 82 ). Verantwortliche Arbeit  im BR ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche  Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse  sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben  ( BAG vom 05. 11. 1981 - 6 ABR 50 / 79 ). 
  2. Freistellung für Betriebsrats - / JAV Mitglieder gemäß: § 37 Abs.  6 BetrVG Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 37 Abs. 6 i. V. m. §  37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher  Schulungen für Betriebsräte vor. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber  die Pflicht, Betriebsräte für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter  Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen  Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten) freizustellen.  Teilzeitbeschäftigte BR - Mitgliedern hat er gem. § 37 Abs. 3 i. V. m.  § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG für die während eines Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden  Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren. Den Beschluss  über die Entsendung eines JAV - Mitglieds zu einem erforderlichen Seminar  muss der Betriebs- oder Personalrat gem. § 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs.  1 oder § 46 Abs. 6 i. V. m. § 62 BPersVG fassen.
  3. Wann ist ein Schulungsanspruch i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich Ein Seminar ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat  Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über  die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Erkenntnisse  und Fähigkeiten verfügen.
  Erforderliche Grundlagenseminare Für jedes Mitglied ist es gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, sich  Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht durch den Besuch von Seminaren  anzueignen, da verantwortungsvolle Betriebsratsarbeit nur möglich ist,  wenn jedes Mitglied im Gremium über entsprechende Mindestkenntnisse im  BetrVG verfügt. ( BAG vom 19. 07. 1995 - 7 ABR 49 / 94 )
  Für jedes Mitglied des BR sind Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts  erforderlich, da das Arbeitsrecht mit dem BetrVG so eng verflochten ist,  dass eine ordnungsgemäße Ausübung der Beteiligungsrechte ohne diese Kenntnisse  nicht vorstellbar ist ( BAG vom 16. 10. 1986 - 6 ABR 14 / 84 )
  Wegen der großen Bedeutung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit muss  jedes BR - Mitglied zumindest auch über Grundwissen auf diesem Gebiet  verfügen ( BAG vom 15. 05. 1986 - ABR 74 / 83 )
  Eine sachgerechte BR - Arbeit erfordert von jedem BR - Mitglied einen  gewissen Stand an allgemeinen wirtschaftlichen Wissen, da der BR über  die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens Bescheid wissen  muss und in der Lage sein, z.B. Gefährdungen der Arbeitsplätze rechtzeitig  zu erkennen und Sicherungskonzepte zu entwickeln. ( LAG Baden - Württemberg  vom 08. 11. 1996 - 5 TaBv 2 / 96 ).
  Neben hohen fachlichen und methodischen Kompetenzen werden von den Betriebsrats-  und Personalratsmitgliedern in zunehmenden Maße auch soziale Kompetenzen  gefordert. Konfliktmanagement und Beratungskompetenz erfordern ein hohes  Maß an Wissen, das BR und PR von Berufs wegen mehrheitlich nicht besitzen.  Dieses Wissen kann für die tägliche Arbeit der BR und PR außerordentlich  wichtig und damit erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sein.
  Spezialseminare Die Vermittlung von Spezialwissen gilt nur dann als erforderlich gemäß  § 37 Abs. 6 BetrVG , wenn der BR unter Berücksichtigung der konkreten  Situation im Betrieb und des Wissenstandes im Gremium die Spezialkenntnisse  in naher Zukunft benötigt um bestimmte Aufgaben erfüllen zu können ( BAG  vom 15. 05. 1986 - 6 ABR 64 / 83 ). 
  Ersatzmitglieder Für Ersatzmitglieder des BR, die häufig verhinderte Mitglieder des BR  vertreten, ist eine “Grundausbildung” im BetrVG und im Arbeitrecht i.  S. v. § 37 Abs. 6 erforderlich. “Häufig” bedeutet, dass das Ersatzmitglied  über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel der  BR - Sitzungen teilgenommne hat. ( BAG vom 14. 12. 1994 - 7 ABR 31 / 94  ) ; ( BAG vom 19. 09. 2001 - 7 ABR 32 / 00 ); ArbG Mannheim vom 19. 01.  2000 - 8 BV 18 / 99 ).
  Beurteilungsspielraum des BR Bei der Prüfung, ob die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist,  steht dem BR ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf  die Seminarinhalte, als auch auf die Dauer der Schulung und die Anzahl  der zu entsendenden Mitglieder bezieht. ( BAG vom 21. 06. 2001 - 2 AZR  137 / 00 )
  4. Rücksicht auf “betriebliche Notwendigkeiten”  Bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs ist der  BR gehalten, bei nicht freigestellten Mitgliedern Rücksicht auf betriebliche  Notwendigkeiten zu nehmen. Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen  treffen kann, um den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu organisieren, hat  der BR ihm die geplanten Seminarbesuche mindestens zwei bis drei Wochen  vor Seminarbeginn mitzuteilen. Hält der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme  betriebliche Notwendigkeit entgegen, so ist er verpflichtet, seine Bedenken  in angemessener Zeit - höchstens 1 Monat nach Unterrichtung durch den  BR - zu äußern. Im Zweifel entscheidet die Einigungsstelle.     
                            5. Verhältnismäßigkeit - Wer bestimmt den Seminaranbieter?  Der BR ist neben der Prüfung, ob ein Seminar erforderlich ist, verpflichtet  abzuwägen, ob die Ausgaben für die Schulung den Arbeitgeber unverhältnismäßig  belasten. Der BR hat darauf zu achten, dass keine unnötigen Kosten für  den Arbeitgeber entstehen. ( Hessisches LAG vom 29. 06. 1995 - 12 TaBV  74 / 94 ). Der Betriebsrat wählt den Seminaranbieter grundsätzlich selbst  aus. Er ist nicht verpflichtet, sich den billigsten Anbieter auszusuchen,  sondern einen, dessen Kosten verhältnismäßig sind. So muss er sich nicht  auf eine kostengünstigere Schulung verweisen lassen. Auch einem Verweis  auf eine kostenlose Schulung des Arbeitgeberverbandes muss der BR nicht  nachkommen.     
                            6. Häufigkeit von Seminarbesuchen  Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass jedem BR - Mitglied pro Amtsperiode  nur drei oder vier Seminarwochen zur Verfügung stehen. Das trifft nicht  zu, denn dies gilt nur für den zusätzlichen Bildungsurlaub der Betriebsräte  gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG. Wie oft ein BR Anspruch auf Seminarbesuche hat,  richtet sich nach der jeweiligen Erforderlichkeit!     
                            7. Freistellung für Personalrats- / JAV Mitglieder gemäß § 46  Abs. 6 BPersVG und § 47 Abs. 5 LPVG Baden - Württemberg  Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortbezahlung der  Bezüge für die Teilnahme an Seminaren freizustellen, soweit diese Kenntnisse  vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die  oben aufgeführten Hinweise für Betriebsratsmitglieder lassen sich weitestgehend  auf die Regelungen des Bundespersonalvertetungs-gesetzes und des Landespersonalvertretungsgesetzes  übertragen. Eine Einigungsstelle ist allerdings nicht vorgesehen. Die  Genehmigung der Dienststelle ist nach dem BPersVG Voraussetzung für einen  Seminarbesuch. Bei rechtlichen Problemen oder einzelnen Fragen bzgl. des  Landespersonalvertretungsgesetzes wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaften  oder an uns.     
                            8. Schwerbehindertenvertretung  Grundlage für die Freistellung von Mitliedern der Schwerbehindertenvertretung  sind die Bestimmungen gemäß § 96 Abs. 4 und Abs. 8 des SGB IX. Dies gilt  auch für die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter / -  innen. Die Freistellung und die Kostenübernahme für die entsprechend ausgewiesenen  Seminare ergibt sich aus § 96 Abs. 4 und 8 SGB IX.     
                            9. Gleichstellungsbeauftragte  Eine gesetzliche Freistellungsgrundlage für Gleichstellungsbeauftragte  und deren Stellvertreter / - innen existiert bisher nur im Bundes-gleichstellungsgesetz  ( BGleiG ). Hiernach muss gem. § 10 Abs. 5 die Gelegenheit zur Fortbildung  insbes. Im Gleichstellungsrecht und in Fragen des öffentlichen Dienst-,  Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts gegeben sein.  Für Gleichstellungsbeauftragte in der Privatwirtschaft existiert eine  Freistellung nur, wenn sie durch Betriebsvereinbarung geregelt wurde.     
                            10. Kinderbetreuung  Seit der Novellierung des BetrVG 2001 gehört es auch zu den Aufgaben des  Betriebsrates gemäß § 80, “die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit  zu fördern.” Für uns war es schon immer eine Selbstverständlichkeit, dass  Kinder an Seminaren teilnehmen können sollen. Auch aus diesem Grund finden  Seminare mit Kindern im “Familienferiendorf Langenargen” statt, da dort  auch für “die Kleinen” ein vorzügliches Rahmenprogramm angeboten werden  kann. Für Kollegen / - innen, die bisher wegen ihrer Kinder nicht an Seminaren  teilnehmen konnten, bieten wir für Kinder von 4 - 12 Jahren qualifizierte  Kinderbetreuung an. Das Mitbringen von jüngeren Kindern mit Betreuungserfahrung  oder von älteren Kindern auch ohne Betreuungsanforderung ist im Einzelfall  möglich. Bei mehrtägigen Seminaren übernehmen wir die Buchungen im “Familienferiendorf  “ auch für die Kinder. Bitte die Teilnahmebedingungen beachten und die  entsprechenden Angaben für Kinder auf dem Anmeldeformular ausfüllen. Die  notwendigen Kosten der Unterbringung und Betreuung der Kinder von Betriebs-  und Personalratsmitgliedern, die auf Grund eines Entsendungsbeschlusses  nach § 37 Abs. 6 BetrVG, § 46 Abs. 6 BPersVG oder den entsprechenden Bestimmungen  der LPersVG an einem Seminar teilnehmen, sind vom Arbeitgeber bzw. von  der Dienststelle zu tragen, wenn die Kinderbetreuung ausdrücklicher Bestandteil  der Beschlussfassung war und ohne Widerspruch vom Arbeitgeber bzw. der  Dienststelle akzeptiert wurde. Dies gilt jedoch nicht für die Fahrtkosten  der Kinder. Diese reisen bei der Deutschen Bundesbahn in Begleitung kostenlos.  Dazu müssen mitfahrende Kinder auf der Bahnfahrkarte eingetragen werden.  
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