| Rechtliches:
1. Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des BR neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, sehr wichtige Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der BR - Mitglieder notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassen vorzubereiten und ist aus diesem Grunde verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen ( BAG vom 21. 04. 1983 - 6 ABR 70 / 82 ). Verantwortliche Arbeit im BR ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben ( BAG vom 05. 11. 1981 - 6 ABR 50 / 79 ).
2. Freistellung für Betriebsrats - / JAV Mitglieder gemäß: § 37 Abs. 6 BetrVG Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 37 Abs. 6 i. V. m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen für Betriebsräte vor. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, Betriebsräte für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten) freizustellen. Teilzeitbeschäftigte BR - Mitgliedern hat er gem. § 37 Abs. 3 i. V. m. § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG für die während eines Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren. Den Beschluss über die Entsendung eines JAV - Mitglieds zu einem erforderlichen Seminar muss der Betriebs- oder Personalrat gem. § 37 Abs. 6 i. V. m. § 65 Abs. 1 oder § 46 Abs. 6 i. V. m. § 62 BPersVG fassen.
3. Wann ist ein Schulungsanspruch i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich Ein Seminar ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Erkenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Erforderliche Grundlagenseminare Für jedes Mitglied ist es gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, sich Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht durch den Besuch von Seminaren anzueignen, da verantwortungsvolle Betriebsratsarbeit nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im Gremium über entsprechende Mindestkenntnisse im BetrVG verfügt. ( BAG vom 19. 07. 1995 - 7 ABR 49 / 94 )
Für jedes Mitglied des BR sind Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts erforderlich, da das Arbeitsrecht mit dem BetrVG so eng verflochten ist, dass eine ordnungsgemäße Ausübung der Beteiligungsrechte ohne diese Kenntnisse nicht vorstellbar ist ( BAG vom 16. 10. 1986 - 6 ABR 14 / 84 )
Wegen der großen Bedeutung von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit muss jedes BR - Mitglied zumindest auch über Grundwissen auf diesem Gebiet verfügen ( BAG vom 15. 05. 1986 - ABR 74 / 83 )
Eine sachgerechte BR - Arbeit erfordert von jedem BR - Mitglied einen gewissen Stand an allgemeinen wirtschaftlichen Wissen, da der BR über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens Bescheid wissen muss und in der Lage sein, z.B. Gefährdungen der Arbeitsplätze rechtzeitig zu erkennen und Sicherungskonzepte zu entwickeln. ( LAG Baden - Württemberg vom 08. 11. 1996 - 5 TaBv 2 / 96 ).
Neben hohen fachlichen und methodischen Kompetenzen werden von den Betriebsrats- und Personalratsmitgliedern in zunehmenden Maße auch soziale Kompetenzen gefordert. Konfliktmanagement und Beratungskompetenz erfordern ein hohes Maß an Wissen, das BR und PR von Berufs wegen mehrheitlich nicht besitzen. Dieses Wissen kann für die tägliche Arbeit der BR und PR außerordentlich wichtig und damit erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sein.
Spezialseminare Die Vermittlung von Spezialwissen gilt nur dann als erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG , wenn der BR unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und des Wissenstandes im Gremium die Spezialkenntnisse in naher Zukunft benötigt um bestimmte Aufgaben erfüllen zu können ( BAG vom 15. 05. 1986 - 6 ABR 64 / 83 ).
Ersatzmitglieder Für Ersatzmitglieder des BR, die häufig verhinderte Mitglieder des BR vertreten, ist eine “Grundausbildung” im BetrVG und im Arbeitrecht i. S. v. § 37 Abs. 6 erforderlich. “Häufig” bedeutet, dass das Ersatzmitglied über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel der BR - Sitzungen teilgenommne hat. ( BAG vom 14. 12. 1994 - 7 ABR 31 / 94 ) ; ( BAG vom 19. 09. 2001 - 7 ABR 32 / 00 ); ArbG Mannheim vom 19. 01. 2000 - 8 BV 18 / 99 ).
Beurteilungsspielraum des BR Bei der Prüfung, ob die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist, steht dem BR ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf die Seminarinhalte, als auch auf die Dauer der Schulung und die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder bezieht. ( BAG vom 21. 06. 2001 - 2 AZR 137 / 00 )
4. Rücksicht auf “betriebliche Notwendigkeiten” Bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs ist der BR gehalten, bei nicht freigestellten Mitgliedern Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen. Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu organisieren, hat der BR ihm die geplanten Seminarbesuche mindestens zwei bis drei Wochen vor Seminarbeginn mitzuteilen. Hält der Arbeitgeber der Schulungsteilnahme betriebliche Notwendigkeit entgegen, so ist er verpflichtet, seine Bedenken in angemessener Zeit - höchstens 1 Monat nach Unterrichtung durch den BR - zu äußern. Im Zweifel entscheidet die Einigungsstelle.
5. Verhältnismäßigkeit - Wer bestimmt den Seminaranbieter? Der BR ist neben der Prüfung, ob ein Seminar erforderlich ist, verpflichtet abzuwägen, ob die Ausgaben für die Schulung den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Der BR hat darauf zu achten, dass keine unnötigen Kosten für den Arbeitgeber entstehen. ( Hessisches LAG vom 29. 06. 1995 - 12 TaBV 74 / 94 ). Der Betriebsrat wählt den Seminaranbieter grundsätzlich selbst aus. Er ist nicht verpflichtet, sich den billigsten Anbieter auszusuchen, sondern einen, dessen Kosten verhältnismäßig sind. So muss er sich nicht auf eine kostengünstigere Schulung verweisen lassen. Auch einem Verweis auf eine kostenlose Schulung des Arbeitgeberverbandes muss der BR nicht nachkommen.
6. Häufigkeit von Seminarbesuchen Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass jedem BR - Mitglied pro Amtsperiode nur drei oder vier Seminarwochen zur Verfügung stehen. Das trifft nicht zu, denn dies gilt nur für den zusätzlichen Bildungsurlaub der Betriebsräte gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG. Wie oft ein BR Anspruch auf Seminarbesuche hat, richtet sich nach der jeweiligen Erforderlichkeit!
7. Freistellung für Personalrats- / JAV Mitglieder gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG und § 47 Abs. 5 LPVG Baden - Württemberg Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fortbezahlung der Bezüge für die Teilnahme an Seminaren freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die oben aufgeführten Hinweise für Betriebsratsmitglieder lassen sich weitestgehend auf die Regelungen des Bundespersonalvertetungs-gesetzes und des Landespersonalvertretungsgesetzes übertragen. Eine Einigungsstelle ist allerdings nicht vorgesehen. Die Genehmigung der Dienststelle ist nach dem BPersVG Voraussetzung für einen Seminarbesuch. Bei rechtlichen Problemen oder einzelnen Fragen bzgl. des Landespersonalvertretungsgesetzes wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaften oder an uns.
8. Schwerbehindertenvertretung Grundlage für die Freistellung von Mitliedern der Schwerbehindertenvertretung sind die Bestimmungen gemäß § 96 Abs. 4 und Abs. 8 des SGB IX. Dies gilt auch für die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten Stellvertreter / - innen. Die Freistellung und die Kostenübernahme für die entsprechend ausgewiesenen Seminare ergibt sich aus § 96 Abs. 4 und 8 SGB IX.
9. Gleichstellungsbeauftragte Eine gesetzliche Freistellungsgrundlage für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreter / - innen existiert bisher nur im Bundes-gleichstellungsgesetz ( BGleiG ). Hiernach muss gem. § 10 Abs. 5 die Gelegenheit zur Fortbildung insbes. Im Gleichstellungsrecht und in Fragen des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts gegeben sein. Für Gleichstellungsbeauftragte in der Privatwirtschaft existiert eine Freistellung nur, wenn sie durch Betriebsvereinbarung geregelt wurde.
10. Kinderbetreuung Seit der Novellierung des BetrVG 2001 gehört es auch zu den Aufgaben des Betriebsrates gemäß § 80, “die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern.” Für uns war es schon immer eine Selbstverständlichkeit, dass Kinder an Seminaren teilnehmen können sollen. Auch aus diesem Grund finden Seminare mit Kindern im “Familienferiendorf Langenargen” statt, da dort auch für “die Kleinen” ein vorzügliches Rahmenprogramm angeboten werden kann. Für Kollegen / - innen, die bisher wegen ihrer Kinder nicht an Seminaren teilnehmen konnten, bieten wir für Kinder von 4 - 12 Jahren qualifizierte Kinderbetreuung an. Das Mitbringen von jüngeren Kindern mit Betreuungserfahrung oder von älteren Kindern auch ohne Betreuungsanforderung ist im Einzelfall möglich. Bei mehrtägigen Seminaren übernehmen wir die Buchungen im “Familienferiendorf “ auch für die Kinder. Bitte die Teilnahmebedingungen beachten und die entsprechenden Angaben für Kinder auf dem Anmeldeformular ausfüllen. Die notwendigen Kosten der Unterbringung und Betreuung der Kinder von Betriebs- und Personalratsmitgliedern, die auf Grund eines Entsendungsbeschlusses nach § 37 Abs. 6 BetrVG, § 46 Abs. 6 BPersVG oder den entsprechenden Bestimmungen der LPersVG an einem Seminar teilnehmen, sind vom Arbeitgeber bzw. von der Dienststelle zu tragen, wenn die Kinderbetreuung ausdrücklicher Bestandteil der Beschlussfassung war und ohne Widerspruch vom Arbeitgeber bzw. der Dienststelle akzeptiert wurde. Dies gilt jedoch nicht für die Fahrtkosten der Kinder. Diese reisen bei der Deutschen Bundesbahn in Begleitung kostenlos. Dazu müssen mitfahrende Kinder auf der Bahnfahrkarte eingetragen werden.
|